|
Was erfordert ein Nachfasten? |
-
Das Schlucken von Dingen, die Menschen normalerweise nicht essen, z.B. Steinchen, Erde, ungekochten Reis, Teig, Mehl usw. Wer sein Fasten mit einer dieser Substanzen bricht, fastet einen Tag nach.
-
Das Essen von unreifen Walnüssen oder von Mandeln, Haselnüssen und Erdnüssen mit Schale;
-
Jede Substanz, die durch den Enddarm in den Körper gelangt.
-
Die Inhalation eines Medikaments durch die Nase.
-
Das Tröpfeln von Öl ins Ohr.
-
Ein Getränk oder eine Medizin, die durch die Kehle oder die Nase rinn.
-
Die Aufnahme einer Substanz, die auf einen Schnitt oder eine Wunde auf Kopf oder Bauch aufgetragen wird.
-
Das unabsichtliche Schlucken von Regenwasser, Schnee oder Hagelkörnern.
-
Das unabsichtliche Schlucken von Wasser, das für die Wudu‘-Waschung benutzt wurde.
-
Das bewusste Inhalieren von Rauch. Handelt es sich dabei um Zigarettenrauch, erfordert es einen Nachholtag sowie ein zweimonatiges Sühnefasten.
-
Wenn eine Frau vergewaltigt oder vom Mann zum Geschlechtsverkehr gezwungen wurde, muss sie nachfasten, und der Mann Kaffara leisten. Kam der Akt jedoch durch Einschüchterung zustande, muss auch die Frau sühnefasten.
-
Bekommt der Fastende im Schlaf Wasser eingeflößt, muss er einen Tag nachfasten.
-
Isst oder trinkt der Fastende aus Versehen etwas, weil er vergessen hat, dass er fastet, macht das sein Fasten nicht ungültig, wenn er sofort damit aufhört. Trinkt oder isst er dann jedoch weiter, weil er glaubt, sein Fasten sei sowieso nun ungültig, macht das sein Fasten tatsächlich ungültig.
-
Das Entfernen und anschließende Schlucken von essbaren Speiserückständen zwischen den Zähnen, die größer als eine Kichererbse sind;
-
Freiwilliges Erbrechen.
-
Das unfreiwillige Erbrechen einer Mundvoll; ein Erbrechen von weniger als dieser Menge und Erbrochenes, was wieder in den Magen zurückfließt, machen das Fasten nicht ungültig.
-
Die verspätete Einnahme des Frühmahls in dem Glauben, es sei noch nicht zu spät.
-
Die verfrühte Einnahme des Iftar-Mahls in dem Glauben, die Zeit des Fastenbrechens sei bereits gekommen.
-
Das bewusste oder unbewusste Brechen eines freiwilligen Fastens.
-
Der Orgasmus von Mann oder Frau infolge von Küssen, Berührungen oder Streicheln.
-
Das Essen oder Trinken am Tage im Ramadan, wenn man vorher nicht die Absicht zu fasten gefasst hat. (Dies erfordert kein Sühnefasten, wie man vielleicht annehmen würde. Denn das Sühnefasten bestraft nicht die Nichtbefolgung des Fastens, sondern die Verletzung einer Anbetung, mit der bereits begonnen wurde. Abgesehen davon ist die Vernachlässigung des Fastens eine schwere Sünde, die bereut werden muss.)
-
Das Schlucken des Speichels oder eines Bissens Nahrung, der von jemand anderem gekaut wurde, oder das Kauen eines Bissens Nahrung, den man dann aus dem Mund nimmt, erfordert einen Nachholtag. Das Schlucken von Speichel eines geliebten Menschen verlangt jedoch Sühnefasten, denn es spendet Vergnügen.
-
Das Tröpfeln von Flüssigkeit auf die Geschlechtsteile; die Fastenden sollten also darauf achten, dass nach dem Urinieren kein Urin auf die Geschlechtsteile gelangt.
-
Masturbation.
-
Das Schlucken von mit Speichelflüssigkeit vermischtem Blut, das man deutlich schmeckt.
(Aus dem Buch „Fasten im Islam“, 2005, S. 79)
|
|
|
Unterstützen Sie uns:


|