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An einigen Tagen untersagte der Prophet Muhammad das Fasten:
A) Das Fasten an aufeinander folgenden Tagen ohne überhaupt irgendetwas zu essen (Wisal)
Diese Form des Fastens bezeichnet ein zwei oder drei Tage dauerndes Fasten, bei dem abends nicht das Fasten gebrochen wird, das heißt: bei dem man gar kein Essen zu sich nimmt. Der Prophet Muhammad, das Vorbild an Mitgefühl und Barmherzigkeit, empfahl uns, diese Form des Fastens zu unterlassen und er riet von ihr ab. Diesbezüglich erklärte seine Frau Aischa:
„Da der Prophet mit den Muslimen fühlte, verbot er diese Art des Fastens.”1
B) Tagtägliches Fasten
Der Islam ist eine Religion, die leicht zu befolgen ist, sodass jeder ihr Folge leisten und ihren Bestimmungen entsprechen kann. Er enthält keine Bestimmung, deren Befolgung uns überfordern würde. Alles und jedes hat in ihm seinen gebührenden Platz. In ihm ist weder Platz für Übertreibung noch für Untertreibung. Wenn ein Mensch jeden Tag fasten würde, so könnte dies einige negative Auswirkungen haben. Sein Körper würde geschwächt, er könnte seinen anderweitigen Verpflichtungen nicht nachkommen, er wäre nicht in der Lage, seinen Platz in der Gesellschaft zu behaupten, und er wäre möglicherweise gezwungen, ein Leben einsames zu führen. Außerdem würde er auf Grund des tagtäglichen Fastens den Hunger als so normal empfinden, dass er den mit dem vorgeschriebenen Fasten im Ramadan verbundenen Nutzen wohl gar nicht sehen und erleben könnte. Daher lehnte der Gesandte Gottes das tagtägliche Fasten ab und betonte, dass diejenigen, die dies doch tun, so betrachtet werden, als hätten sie gar nicht gefastet.2
C) Das Fasten am Tag vor Beginn des Ramadan (Yawm asch-Schakk - Tag des Zweifels)
Am 30. Tag des Scha’ban, dem Tag des Zweifels, ist es den Muslimen untersagt zu fasten. Dahinter steht offenbar der Gedanke, dass die Muslime in körperlich guter Verfassung in den Monat Ramadan eintreten sollen, dass sie sich intensiv mit Themen wie den Gebetszeiten, dem Anfang und Ende des Ramadan usw. befassen sollen. Ammar ibn Yasir überliefert folgende Worte des Propheten:
Wer am Yawm asch-Schakk fastet, der wird Abu l-Qasim (dem Propheten) zuwider gehandelt haben.3
In einer anderen Überlieferung sagt der Prophet:
Niemand von euch sollte einen oder zwei Tage vor dem Ramadan fasten, es sei denn, er führt sein freiwilliges Fasten fort.4
Dem zweiten Hadith entnehmen wir, dass jemand, der sein Fasten bereits früher begonnen hat, dieses auch am Yawm asch-Schakk fortsetzen kann.
D) Fasten an Festtagen und an den drei Tagen nach dem Opferfest (Ayyam at-Taschrik)
Untersagt ist auch das Fasten am jeweils ersten Tag des Ramadanfestes (dem Id al-Fitr am 1. Tag des Monats Schawwal) und des Opferfestes (dem Id al-Adha am 10. Tag des Monats Dhu l-Hidscha) sowie an den Ayyam at-Taschrik (am 11., 12. und 13. Tag des Monats Dhu l-Hidscha).
An diesen Tagen soll gegessen und gefeiert werden. Sie sollen zusammen mit anderen Muslimen verbracht werden, mit denen man die eigene Freude teilt. Daher hat der Prophet Gottes untersagt, an diesen Tagen zu fasten. Er wollte damit zum Ausdruck bringen, dass diese Tage Festmähler Gottes für die Gläubigen sind. In einem von Uqba ibn Amr überlieferten Hadith sagt der Prophet:
Der Vortag des Festes, der Tag des Opferfestes und die Tage des Taschrik sind Feste der Muslime. Diese Tage sind Tage des Essens und Trinkens, des Gedenkens an Gott.5
Abu Sa’id al-Hudri überlieferte:
„Der Prophet Gottes untersagte das Fasten an zwei Tagen: An den Tagen des Ramadanfestes und des Opferfestes.”6
E) Das Fasten ausschließlich an Freitagen
Freitage sind Festtage der Muslime, an denen (außer im Ramadan) nicht gefastet werden soll. Der Prophet sagte:
Unter den Nächten wählt nicht die Nacht des Freitag zum Gottesdienst, und an den Tagen wählt nicht den Freitag zum Fasten; es sei denn ihr fastet (zusätzlich dazu) einen Tag davor (den Donnerstag) oder danach (den Samstag).7
F) Fasten während der Periode oder bei durch die Niederkunft bedingten Blutungen
Frauen, die gerade ihre Tage oder Blutungen infolge einer Niederkunft haben, sind von einigen Gebetsverpflichtungen ausgenommen. Sie müssen weder das Pflichtgebet verrichten noch fasten. Beginnt dieser Zeitabschnitt jedoch im Ramadan, so sind die Frauen verpflichtet, die Zahl der Tage, das sie nicht fasten konnten, später nachzuholen. Mu’adh überlieferte:
„Ich fragte Aischa, warum Frauen die während ihrer Periode verpassten Fastentage nachholen müssen, die nicht geleisteten rituellen Gebete jedoch nicht. Sie antwortete mir: ‚Als wir mit dem Propheten zusammen waren, forderte er uns auf, die während der Menstruation nicht eingehaltenen Fastentage nachzuholen. Über das rituelle Gebet sagte er hingegen nichts.”8
(Aus dem Buch „Fasten im Islam“, 2005, S. 48)
1 Bukhari, Sawm, 20; Muslim, Siyam, 60; Abu Dawud, Sawm, 24;Tirmidhi, Sawm, 62
2 Bukhari, Sawm, 57; Muslim, Siyam, 186; Nasa’i, Siyam, 71; Ibn Madscha, Siyam 28
3 Bukhari, Sawm, 11; Tirmidhi, Sawm, 3; Nasa’i, Siyam,37
4 Bukhari, Sawm, 14; Muslim, Siyam, 21;Tirmidhi, Sawm, 2; Nasa’i, Siyam, 31
5 Bukhari, Idayn, 25; Abu Dawud, Sawm, 49; Tirmidhi, Sawm, 58
6 Bukhari, Adahi, 16; Muslim, Siyam, 141; Abu Dawud, Sawm, 48; Ibn Madscha, Siyam, 36
7 Muslim, Siyam, 148; Abu Dawud, Sawm, 50; Tirmidhi, Sawm, 41
8 Abu Dawud, Tahara, 104; Nasa’i, Hayd, 17; Ahmad Ibn Hanbal, Musnad, 6/32
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